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öffentlich


Beratung zum Inhalt der Neufassung der Verordnung der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land zur Abwehr von Gefahren (GAVO VerbGem E-H-L)



Sachvortrag:
Zur Empfehlung der Beschlussfassung durch den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land, wurde dem Ausschuss für Schulen, KITA, Soziales, Sport, Ordnung und Sicherheit des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land 07.03.2023 der als Anlage beigefügte Entwurf der GAVO E-H-L zur Diskussion gestellt.
 
Durch den Ausschuss für Schulen, KITA, Soziales, Sport, Ordnung und Sicherheit wurden folgende Änderungsvorschläge abgegeben:
 
 § 3 Verkehrsbehinderung und -gefährdung
(3) Entlang von Grundstücken dürfen Stacheldraht, scharfe Spitzen, anders scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die auf öffentlichen Straßen befindliche Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, nur in einer Höhe von mindestens 1,80 Meter über dem Erdboden angebracht werden. Ausgenommen von Satz 1 sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, welche der Nutztierhaltung dienen.
 
 § 9 Private Feuerwerke
 
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dürfen im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land im Zeitraum 02. Januar bis 30. Dezember ausschließlich durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG verwendet (abgebrannt) werden. Die Durchführung des Feuerwerks ist dem Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land durch den Inhaber der Erlaubnis bzw. des Befähigungsscheines mindestens 2 Wochen im Voraus ordnungsgemäß anzuzeigen.
(2) Die Durchführung eines Feuerwerks der Kategorie F 2 ist im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land an Werktagen ab 21 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 ist generell eine Brandsicherheitswache einzurichten; bei Waldbrandgefahrenstufe 5 ist das Zünden pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F 2 untersagt.
 
 § 11 Ruhestörung
 
(1) Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen (insbesondere der Geräte- und Maschinenlärmschutz-verordnung) und die Regelungen des Gesetzes über Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt (FeiertG LSA) keine Anwendung finden, sind die folgenden Ruhezeiten zu beachten:
 
1.         an Sonn- und Feiertagen ganztägig,
2.         an anderen Tagen Werktagen
a) zur Mittagsruhe die Zeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr
b) zur Abend- und Nachtruhe die Zeit von 20:00 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr.
 
 
 
 
Der Entwurf der GAVO E-H-L sowie die Änderungsvorschläge des Ausschusses für Schulen, KITA, Soziales, Sport, Ordnung und Sicherheit des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land sollen vor der Beschlussfassung durch den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land, auch in den Vertretungen aller Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land zur Diskussion gestellt werden.
 
Zusätzliche finanzielle Aufwendungen sind durch den Erlass der GAVO E-H-L nicht zu erwarten; Einnahmen könnten sich durch Verwarn- und Bußgelder für hinzukommende Ordnungswidrigkeitstatbestände erhöhen.
 
Zur Empfehlung der Beschlussfassung durch den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land, wurde dem Haupt-, Finanz- und Vergabeausschuss des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land 29.03.2023 der als Anlage beigefügte Entwurf der GAVO E-H-L zur Diskussion gestellt.
 
Durch den Haupt-, Finanz- und Vergabeausschuss wurden folgende Änderungsvorschläge abgegeben:
 
 § 3 Verkehrsbehinderung und -gefährdung
Siehe Änderungsvorschlag Ausschuss für Schulen, KITA, Soziales, Sport, Ordnung und Sicherheit
 
 § 9 Private Feuerwerke
 
(1) Siehe Änderungsvorschlag Ausschuss für Schulen, KITA, Soziales, Sport, Ordnung und Sicherheit
 
(2) Die Durchführung eines Feuerwerks der Kategorie F 2 ist im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land an Werktagen bis 18 Uhr und ab 21 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 ist generell eine Brandsicherheitswache einzurichten; bei Waldbrandgefahrenstufe 5 ist das Zünden pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F 2 untersagt.
 
 § 11 Ruhestörung
 
(1) Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen (insbesondere der Geräte- und Maschinenlärmschutz-verordnung) und die Regelungen des Gesetzes über Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt (FeiertG LSA) keine Anwendung finden, sind die folgenden Ruhezeiten zu beachten:
 
1.         an Sonn- und Feiertagen ganztägig,
2.         an Werktagen
a) zur Mittagsruhe die Zeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr
b) zur Abend- und Nachtruhe die Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr.
 
 
 
 
Der Entwurf der GAVO E-H-L sowie die Änderungsvorschläge beider oben genannten Ausschüsse des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land sollen vor der Beschlussfassung durch den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land, auch in den Vertretungen aller Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land zur Diskussion gestellt werden.
 
Herr Meiering informiert, dass aus den Mitgliedsgemeinden unterschiedliche Vorschläge eingereicht wurden. Dazu wird im Hauptausschuss der VBG am 05.07.2023 beraten. Die Ergebnisse werden dann zum Beschluss dem VBG-Rat vorgelegt. Herr Seidel berichtet, dass es bereits eine finale Version dazu gibt. Der Rat einigt sich auf eine 2-wöchige öffentliche Auslegung, um noch Änderungswünsche mitzuteilen.
 
Die Ratsmitglieder einigen sich nach kurzer Beratung auf folgende Empfehlung:
·         § 11 Nr. 2b - ab 22.00 Uhr Nachtruhe
·         § 9 Abs. 2   - 18.00 und ab 24.00 Uhr Feuerwerk

 
 



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