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öffentlich


Beschluss über die Übertragung des kommunalen Eigentumes an die Verbandsgemeinde ab dem 01.01.2024 zur Aufgabenerfüllung nach §90 KVG LSA - Unterlagen werden nachgereicht -



Sachvortrag:
Die Verbandsgemeindevereinbarung über die Bildung der einer Verbandsgemeinde aus den Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Havel-Land vom 17. Juni 2009 regelt unter § 4 die Aufgaben der Verbandsgemeinde. Hier ist u.a. geregelt, dass die Verbandsgemeinde anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im eigenen Namen erfüllt:
b) die Trägerschaft für die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen nach Maßgabe des
Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt; dies sind:
Gemeinde zu d): Grundschule Klietz
Gemeinde zu f): Grundschule Sandau
Gemeinde zu g): Grundschule Schollene
Gemeinde zu i): Grundschule Schonhausen
Gemeinde zu k): Grundschule Wust;
und
i) die Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz;
und
e) die Errichtung und Unterhaltung der Tageseinrichtungen nach dem Kinderforderungsgesetz,
dies sind:
·         Gemeinde zu c): Kindertagesstätte ,,Sonnenschein" Kamern
·         Gemeinde zu d): Kindertagesstätte ,,Storchennest" Klietz
·         Gemeinde zu f): Kindertagesstätte ,, Sonnenkäfer" Sandau
·         Gemeinde zu g): Kindertagesstätte ,, Waldzwerge" Schollene
·         Gemeinde zu i): Kindertagesstätte ,,Spatzennest" Schönhausen
·         Gemeinde zu k): Kindertagesstätte ,,Wichtelhaus" Wust;
·         Gemeinde zu j): Übernahme der Vereinbarung zur Finanzierung der Tagesbetreuung
von Kindern aus der Gemeinde Wulkau in der KITA gG Kinderwelt mbH in Wulkau sowie
der Vereinbarung über die Weiterreichung der Zuweisungen nach KiFöG
 
Nach § 8 Abs. 2 der Verbandsgemeindevereinbarung verbleibt das Eigentum an den o.g. Grundstücken im Eigentum der Gemeinde.
Gemäß § 92 Abs. 1 KVG LSA geht das Eigentum der Mitgliedsgemeinden an den Einrichtungen und Vermögensgegenständen, die überwiegend zur Erfüllung der in § 90 Abs. 1 KVG LSA bezeichneten Aufgaben bestimmt sind, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bildung der Verbandsgemeinde mit den Verbindlichkeiten auf die Verbandsgemeinde über, soweit in der Verbandsgemeindevereinbarung keine abweichenden Bestimmungen getroffen worden sind.
Wenn die öffentliche Nutzung durch die Verbandsgemeinde entfällt, fällt das Eigentum auf Verlangen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde an diese zurück.
Wird durch den Eigentumsübergang eine Berichtigung des Grundbuchs oder anderer öffentlicher Bücher erforderlich, genügt zum Nachweis des Eigentumsüberganges eine Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu berichtigen. Die hierzu erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.
Im Fall der Rückübertragung regeln die Beteiligten die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf.
 
Nach Abs. 2 des o.g. Paragraphen gilt nach Bildung der Verbandsgemeinde der o.g. Abs.1 entsprechend, soweit die Mitgliedsgemeinde mit der Verbandsgemeinde den unentgeltlichen Übergang ihres Eigentums an den Einrichtungen und Vermögensgegenständen, die überwiegend zur Erfüllung der in § 90 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben bestimmt sind, mit den Verbindlichkeiten vereinbart.
 
Die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach § 90 Abs. 1 KVG LSA welche die Verbandsgemeinde anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden erfüllt, sind u.a.
2.         Trägerschaft der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt;
4.         Aufgaben nach dem Kinderförderungsgesetz;
8.         Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz;
 
Zur gesetzeskonformen Regelung innerhalb der Verbandsgemeinde wurde im Zusammenhang mit dem Beschluss über den Verzicht der Zahlung der Nutzungsentgelte aus dem Jahr 2018 bereits von den Mitgliedsgemeinden
-       Schönhausen (Elbe)
-       Stadt Sandau (Elbe)
-       Kamern
-       Wust-Fischbeck
die unentgeltliche Übertragung des Eigentumes an die Verbandsgemeinde signalisiert.
Die Gemeinde Schollene möchte, gemäß des Beschlusses aus dem Jahr 2018, das Eigentum an dem o.g. Eigentum nicht aufgeben. Zum damaligen wurde jedoch nicht offen kommuniziert, dass bei Entfall der öffentlichen Nutzung durch die Verbandsgemeinde das Eigentum auf Verlangen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde auf diese zurückfällt.
 
Im Rahmen der Beschlusserstellung überreichte der Bürgermeister der Gemeinde Klietz der Verbandsgemeinde die beiliegende Anlage. Aus dieser sind die Interessen der Gemeinde Klietz skizziert.
Diese beinhalten für die Gebäude und Grundstücke, welche der Aufgabenerfüllung der Verbandsgemeinde nach § 90 Abs. 1 KVG LSA dienen:
1.Feuerwehrgerätehaus Scharlibbe
Kauf durch VbG (Rückfallklausel gemäß KVG) und rückwirkende Zahlung Nutzungsentgelte
2.Räume der Feuerwehr im Dorfgemeinschaftshaus Scharlibbe
Miete und rückwirkende Zahlung Nutzungsentgelte
3.Feuerwehr in Neuermark-Lübars
Kauf durch VbG (Rückfallklausel gemäß KVG) und rückwirkende Zahlung Nutzungsentgelte
4.Feuerwehr in Klietz
Kauf durch VbG (Rückfallklausel gemäß KVG) und rückwirkende Zahlung Nutzungsentgelte
5.Kindertagesstätte in Klietz
Kauf durch VbG (Rückfallklausel gemäß KVG) und rückwirkende Zahlung Nutzungsentgelte
6.Räume der Grundschule im Büro-/Schulgebäude in Klietz
Miete und rückwirkende Zahlung Nutzungsentgelte
 
Ein möglicher Kaufpreis der Verbandsgemeinde ermittelt sich nach dem Restbuchwert innerhalb der Bilanz der Gemeinde Klietz zum 31.12.2023 abzüglich der Restbuchwerte der erhaltenen Sonderposten (Fördermittel)
 
Der Restbuchwert (möglicher Kaufpreis) entspricht nach der o.g. Ermittlung für
zu Nr. 1            Feuerwehrgerätehaus Scharlibbe                                 5.621,41 EUR
zu Nr. 3            Feuerwehrgerätehaus Neuermark-Lübars                      49.925,53 EUR
zu Nr. 4            Feuerwehr Klietz                                                          9.821,88 EUR
zu Nr. 5            Kindertagesstätte Klietz                                                72.362,24 EUR
                        Gesamtsumme                                                           137.731,06 EUR
Für die Gebäude und Grundstücke zu den Nr. 2 und 6 wird ab dem Jahr 2024 weiterhin eine Miete in noch auszuhandelnder Höhe durch die Verbandsgemeinde gezahlt. Dieses Vorgehen macht sich erforderlich, da die Verbandsgemeinde nicht alleiniger Nutzer dieser Gebäude ist.
Hinsichtlich der Zahlung der Gesamtsumme in Höhe von 137.731,06 EUR als einen möglichen Kaufpreis muss der Verbandsgemeinderat entscheiden. Sollte es hier zu keiner Zustimmung kommen, werden zukünftig auch Mieten für diese Gebäude weiterhin gezahlt.
 
Herr Meiering erläutert die 3 möglichen Varianten der Übertragung des kommunalen Eigentums. In der letzten Bürgermeisterrunde gab es verschiedene Auffassungen zu diesem Thema. Im Vorfeld hat es auch ein Gespräch mit Herrn Mosow  vom Rechnungsprüfungsamt gegeben. Er informiert, dass auch das Gebäude der Verwaltung in Schönhausen dem § 92 des KVG unterliegt. Herr Sanftleben informiert, dass der Vertrag von 2010 die Ursache für das jetzige Problem darstellt. Leider wurde damals die Übertragung des Eigentums nicht eindeutig geregelt. Die Gemeinde Klietz favorisiert die Variante 1 - das Eigentum an den Gebäuden und Grundstücken Feuerwehrgerätehaus Scharlibbe, Feuerwehr Neuermark-Lübars, Feuerwehr Klietz und der Kindertagesstätte Klietz zu einem Gesamtpreis von 137 731,06 € an die VBG Elbe-Havel-Land zu veräußern. Die anderen 5 Gemeinde favorisieren eine kostenfreie Übertragung der Gebäude. Er äußert den Wunsch, sich bei der Mietzahlung nicht am Verwaltungsgebäude in Schönhausen zu orientieren. Die getätigten Investitionen der VBG bzw. der Gemeinden müssen berücksichtigt und ein Konsens gefunden werden. Die Verwaltung sieht Mietzahlungen kritisch. Sollte der VBG-Rat seine Zustimmung nicht geben, würde es wieder keine endgültige Entscheidung geben. Er wünscht sich für alle Gemeinden eine erträgliche Lösung. Herr Peters beantragt eine namentliche Abstimmung. Im Anschluss verliest der BM den Beschlusstext zur Variante 1.
Folgende RM stimmen für Ja:
·         Herr Meiering, Herr Lemme, Frau Hoffmann, Frau Schulz, Herr Böttcher, Herr Handrick
·         Herr Peters, Herr Seidel, Herr Zielesniak, Herr Marcus Wetter, Herr Lutz Wetter stimmen für Nein
 
 
 
 
 
 
  

 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
6
Nein-Stimmen:
5
Enthaltungen:
0
Anwesende Mitglieder:
11
 

 



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Tel.: 039323 840-0
E-Mail: amt@elbe-havel-land.de
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