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öffentlich


Bodenordnungsverfahren Sandau - Süd nach § 86 vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren im Landkreis Stendal



Sachvortrag:
 
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark hat für das o.g. Verfahren vorläufige allgemeine Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung nach § 38 FlurbG erstellt.
 
Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen - Anhalt stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf ein die Deichrückverlegung begleitendes Flurbereinigungsverfahren.
Die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens ist im Rahmen der Verbesserung des Hochwasserschutzes durch die Deichrückverlegung und der damit verbundenen Gewinnung von natürlichen Überschwemmungsflächen, erforderlich. Die damit in Verbindungen stehenden Maßnahmen beanspruchen einen Teil der bis dahin vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Vorrangiges Ziel des Flurbereinigungsverfahrens ist die flurneuordnerische Begleitung der Deichrückverlegung in den Gemarkungen Sandau und Wulkau.
Das Land Sachsen - Anhalt bringt eigene Flächen in dem nötigen Umfang der für die Deichrückverlegung, Bodenentnahmestellen und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benötigten Flächen in das Flurbereinigungsverfahren ein, die lagegerecht zugeteilt werden müssen.
Die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG wurde mit Beschluss vom 06.02.2017 angeordnet.
 
Mit diesen Neugestaltungsgrundsätzen (NGG) werden gemäß § 38 Flurbereinigungsgesetz die allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes aufgestellt. Im Hinblick auf die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen umfassen die NGG auch die wesentlichen Angaben zum Inhalt und zur Vorgehensweise bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz. Im Flurbereinigungsverfahren Sandau-Süd (Verfahrens- Nr.: SDL 6/273/02) beschränkt sich dieser Wege- und Gewässerplan auf die Erneuerung eines bereits vorhandenen Betonweges (W01 Holländerei) auf einer Länge von ca. 350 m.
 
Zu den vorläufigen Neugestaltungsgrundsätzen wurde die Stadt Sandau (Elbe), als Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zu den Neugestaltungsgrundätzen gebeten.
 
Folgende Stellungnahme wurde dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark übermittelt:
Aus der Sicht der Stadt Sandau (Elbe) ist zur Neugestaltung des Verfahrensgebietes die Ausbauart Vollversiegelung (Vollbeton) vorzuziehen. Diese Ausbauart gewährleistet eine höhere Belastbarkeit und einen geringeren Pflegeaufwand gegenüber einer Betonspurbahn. Aus naturschutzfachlicher Sicht ergibt sich auf vorhandener Trasse bei gleichem Flächenverbrauch, kein weiterer Eingriff in den Naturhaushalt und somit keine weiteren Kompensationsmaßnahmen.

Der Stadtrat Sandau wurde informiert.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
0
Enthaltungen:
0
Anwesende Mitglieder:
0
 

 



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