Vorzeitiger Bebauungsplan "Rehberger Agriphotovoltaik Park"; gemäß § 8 Abs. 4 Baugesetzbuch
Aufstellungsbeschluss


Gremium:
Gemeinderat Kamern
Status:
öffentlich
Nummer:
2024/500
Typ:
beschließend

Sachvortrag:
 
Eine Vorhabenträgerin beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Agriphoto-voltaikanlage in der Gemeinde Kamern OT Rehberg.
 
Mit Schreiben vom 15.02.2024 beantragte die Vorhabenträgerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Agriphotovoltaikanlage in der Gemeinde Kamern OT Rehberg. In der Gemeinderatssitzung am 14.03.2024 hat die Vorhabenträgerin das Vorhaben vorgestellt. Der Gemeinderat hat im Nachgang dazu beraten, dass es keine Einwände gegen den Bau der geplanten Anlage gibt.
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt als vorzeitiger Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 BauGB, da für die Gemeinde Kamern kein rechtskräftiger Flächennutzungsplan vorliegt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planerischen Voraussetzungen für eine städtebaulich geordnete Entwicklung geschaffen werden.
Mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Planverfahren eingeleitet und nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt. Die Öffentlichkeit, die Nachbargemeinden, die Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind im Verfahren zu beteiligen.
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Rehberger Agriphotovoltaik Park" umfasst die nachfolgend genannten Flurstücke:
Gemarkung Rehberg, Flur 3, Flurstücke: 28, 32, 33, 34/1, 36, 29/1, 29/2, 30/1, 30/2, 30/3, 30/4, 30/5, 30/6, 30/7, 46/1, 46/2, 46/3, 54/1, 60/1, 67/1, 76, 77/45, 81/45 und 89/25.
Die genaue Lage der Flurstücke ist im Flurkartenauszug (Anlage 1) dargestellt.
 
Mit einem städtebaulichen Vertrag (gemäß § 11 Abs. 1 BauGB) wird die Gemeinde die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen, unter anderem die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung sowie des Umweltberichts durch die Vorhabenträgerin auf deren Kosten sichern. In dem städtebaulichen Vertrag werden weiterhin eine Verwaltungskostenpauschale sowie die Übernahme von Kosten oder sonstige Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Bauvorhabens sind, geregelt.
Die Vorhabenträgerin wird die weiteren für die Realisierung ihres Vorhabens erforderlichen Leistungen, insbesondere notwendige Erschließungsmaßnahmen und die naturschutzrechtlichen Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen auf dieser Grundlage übernehmen.
 
Das Plangebiet befindet sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Untere Havel". Um das betroffene Plangebiet umnutzen zu können, ist eine Herauslösung aus dem LSG notwendig. Hierfür ist zwischen der Gemeinde Kamern und der Vorhabenträgerin für die Durchführung der Planung (z. B.: naturräumliche Bestandsaufnahme, Berichte, Gutachten für Eingriff und Ausgleich, Landschafts- und Grünordnungsplan, etc.) eine Vereinbarung abzuschließen, in welcher sich die Vorhabenträgerin zur Übernahme aller Verfahrens- und Planungskosten verpflichtet. Der Gemeinde entstehen somit keine Kosten für die Durchführung des Verfahrens.
 
Für die rechtliche Ausgestaltung der abzuschließenden Verträge sowie der Rechtsberatung der Gemeinde, ist ein Rechtsbeistand in Form einer Anwaltskanzlei zu beauftragen. Die Kosten dafür sind von der Vorhabenträgerin zu übernehmen.
 
Gemäß § 33 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) - Mitwirkungsverbot, ist Herr Hubert Aselmeyer von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

 
Deckungsvermerk Kämmerei:
Deckung durch Haushalt/Nachtragshaushalt       [   ] Ja  [   ] Nein
 
Deckung ist wie folgt möglich:
 
gez. Sanftleben
 
                                   
Unterschrift
 
 
Der Gemeinde Kamern entstehen keine finanziellen Auswirkungen im Bauleitverfahren. Die
Kosten werden wie im Sachvortrag beschrieben, von der Antragstellerin getragen.

Beschlussvorschlag:
 
Der Gemeinderat Kamern beschließt in seiner heutigen und ordnungsgemäß geladenen Sitzung:
 
1.     dem Antrag der Vorhabenträgerin zur Aufstellung des Bebauungsplans "Rehberger Agriphotovoltaik Park" nach § 8 Abs.4 BauGB wird stattgegeben und
 
2.     das Plangebiet umfasst den nachfolgend genannten Geltungsbereich:
Gemarkung Rehberg, Flur 3, Flurstücke: 28, 32, 33, 34/1, 36, 29/1, 29/2, 30/1, 30/2, 30/3, 30/4, 30/5, 30/6, 30/7, 46/1, 46/2, 46/3, 54/1, 60/1, 67/1, 76, 77/45, 81/45 und 89/25 und
 
3.     dass der Geltungsbereich als Sondergebiet "Photovoltaik" nach § 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen wird und
 
4.     dass der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans "Rehberger Agriphotovoltaik Park", gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen ist und
 
5.     dass zur Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung, der Erschließung und der Umsetzung des Vorhabens entsprechende Verträge abzuschließen sind, in dem sich die zukünftige Vorhabenträgerin zur Übernahme einer Verwaltungskostenpauschale sowie aller Planungs-, Herstellungs- und Erschließungskosten verpflichtet und
 
6.     dass zur Herauslösung des Plangebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet "Untere Havel" zwischen der Gemeinde Kamern und der Vorhabenträgerin eine Vereinbarung abzuschließen ist. Die Kosten dafür sind von der Vorhabenträgerin zu übernehmen und
 
7.     dass für die rechtliche Ausgestaltung der abzuschließenden Verträge sowie die Rechtsberatung der Gemeinde ein Rechtsbeistand in Form einer Anwaltskanzlei zu beauftragen ist. Die Kosten dafür sind von der Vorhabenträgerin zu übernehmen und
 
8.     dass die Vorhabenträgerin zeitnah folgende Nachweise erbringt:
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und die Übergabe einer rechtsverbindlichen Kostenübernahmeerklärung.

 



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Bismarckstr. 12, 39524 Schönhausen (Elbe)
Tel.: 039323 840-0
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